Rechtsanwalt Christian Fuchsberger

Absolvent des Fachlehrgangs Strafrecht

Strafrecht

Bei Ordnungswidrigkeiten und insbesondere bei Strafverfahren kommt es oftmals besonders auf die frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts an. Nirgendwo sonst sind die Eingriffe des Staates in die Rechtspositionen der Bürger deutlicher zu spüren als hier. Der Beschuldigte hat das Recht, sich

in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers

zu bedienen. Zudem ist niemand dazu verpflichtet, sich selbst zu belasten oder an seiner Verurteilung aktiv mitzuwirken (Grundsatz des »nemo tenetur se ipsum accusare«). Sollten Sie einer Straftat verdächtigt werden, sollen Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und

bis zum Kontakt mit einem Anwalt keinerlei Angaben machen,

um eine effektive Verteidigung zu gewährleisten.

Fachanwalt für Strafrecht in Kempten

Strafrecht

Als Absolvent des Fachlehrgangs Strafrecht, der dem Erwerb des Titels »Fachanwalt für Strafrecht« dient, vertrete ich sowohl Jugendliche als auch Erwachsene im Ermittlungsverfahren und in den gerichtlichen Verfahren. Hierzu zählen insbesondere

  • Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde oder in Verkehrsangelegenheiten,
  • Verfahren des »allgemeinen« Strafrechts, wie Körperverletzung, Diebstahl, Hehlerei, Unterschlagung, Urkundenfälschung, Nötigung, Sachbeschädigung etc.,
  • Verfahren wegen Betäubungsmitteln, z.B. bei unerlaubtem Besitz, Anbau, Überlassung oder Handels mit Betäubungsmitteln oder der Einfuhr von Betäubungsmitteln etc..
  • Jugendstrafverfahren, wie Verfahren wegen Gewalt- oder Drogendelikte sowie Sachbeschädigungen und Vandalismus etc.,
  • Arbeitsstrafrecht, wie Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Schwarzarbeit, Betrug zum Nachteil von Sozialversicherungsträgern etc.,
  • Verkehrsstrafsachen, wie Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheit im Verkehr (infolge Alkohol oder anderer berauschende Mittel), unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, (fahrlässige) Körperverletzung durch Verkehrsunfälle etc.,
  • Nebenklage und Adhäsionsverfahren, bei der Vertretung von Opfern von Gewalttaten, oder
  • Gewaltschutzverfahren, bei – oft familienrechtlichen Angelegenheit – im Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz. Ebenfalls im Zusammenhang mit familienrechtlichen Auseinandersetzungen, betreue ich Mandanten in Verfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht.
Fachanwalt für Strafrecht in Kempten

Ordnungswidrigkeiten

Für Straftaten sind ausschließlich die Gerichte zuständig. Bei Verstößen gegen Strafvorschriften drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen.

Bei Ordnungswidrigkeiten handelt es sich um »leichtere Rechtsverstöße«, quasi den »kleinen Bruder« der Straftat. Eine Ordnungswidrigkeit ist gemäß § 1 OWiG eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, jedoch nur die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Bei verkehrsrechtlichen Verstößen kommt zudem die Verhängung eines Fahrverbotes in Betracht. Die Verhängung der Geldbuße erfolgt durch die zuständige Behörde.

Auch bei Ordnungswidrigkeiten kommt es, wie im Strafverfahren, besonders auf die richtige Vorgehensweise an.

Der Beschuldigte hat ebenfalls das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers zu bedienen. Die frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts kann entscheidend dazu beitragen eine Strafe zu vermeiden.

Deshalb gilt auch hier, dass man als Betroffener vor Ort, aber auch im Verfahren selbst, zunächst keine Angaben machen sollte.

Als Absolvent des Fachlehrgang für Strafrecht, der dem Erwerb des Titels »Fachanwalt für Strafrecht« dient, vertrete ich Mandanten bei Ordnungswidrigkeiten. Den Schwerpunkt stellen hierbei die Vertretung in Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten dar. Beispielhaft sind hier

  • Geschwindigkeitsverstöße,
  • Rotlichtverstöße,
  • Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes oder
  • das Fahren unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln (Alkohol oder Drogen)

zu nennen. Je nach Art und Schwere des Verstoßes drohen neben einem Bußgeld und ggf. Punkten in der Verkehrssünderkartei auch Fahrverbote von einem bis 3 Monaten.

Aber auch in anderen Bereichen drohen erhebliche Strafen.

Verschiedene Verstöße gegen die betriebliche Mitbestimmung werden nach § 121 BetrVG mit einer Geldbuße bis 10.000,00 EUR geahndet. Verstöße gegen den Arbeitsschutz sind nach § 25 ArbSchG sind mit einer Geldbuße bis 25.000,00 EUR bedroht.

Dass es sich bei Ordnungswidrigkeiten nicht (immer) um Bagatelldelikte handelt, zeigen § 21 Abs. 3 MiLoG, der eine Geldbuße bis zu 500.000 EUR vorsieht und insbesondere § 30 OWiG, der vorsätzliche Straftaten leitender Unternehmensvertreter mit einer Geldbuße bis zu 10 Millionen EUR sanktioniert.

Rechtsanwalt Christian Fuchsberger

Kempten (Allgäu)
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Rechtsanwalt und Fachanwalt

Christian Fuchsberger

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