Rechtsanwalt Christian Fuchsberger

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeitsstrafrecht

Das »Arbeitsstrafrecht« stellt einen Bereich dar, der im besonderen Maß interdisziplinäre Kenntnisse verlangt. Insbesondere Arbeitsrecht, Strafrecht und Sozialrecht sind bei dieser Materie sehr eng verwoben. Oft fehlt es jedoch dem Strafrechtler an den erforderlichen Kenntnissen aus den Bereichen Arbeits- und Sozialrecht und dem Arbeitsrechtler an vertieften Kenntnissen aus dem Strafrecht und dem Strafprozessrecht.

Diese Lücke füllt die Kanzlei Fuchsberger.

Rechtsanwalt Kempten - Arbeitsstrafrecht

Arbeitsstrafrecht

Seit Beginn meiner beruflichen Tätigkeit bin ich nicht nur nachhaltig auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, sondern auch im Bereich Strafrecht tätig. Seit 2006 bin ich Fachanwalt für Arbeitsrecht und habe zudem auch den Fachlehrgang Strafrecht erfolgreich absolviert. Ich vertrete Arbeitgeber oder Arbeitnehmer nicht nur in arbeitsrechtlichen Angelgenheit, sondern insbesondere auch bei strafrechtlichen Vorwürfen in Strafverfahren, insbesondere rund um Vorwürfe in den Bereichen

  • Scheinselbständigkeit von Subunternehmen,
  • Schwarzarbeit,
  • Schwarzlohnzahlungen oder
  • Lohnsplitting.

Von der persönlichen Haftung bis zur Haftstrafe -
worauf Geschäftsinhaber und Geschäftsführer Acht geben sollten:

Das Arbeitsleben ist mittlerweile hoch komplex. Kaum eine Ausbildung lehrt jedoch, was man neben seinen eigentlichen beruflichen Fertigkeiten als Arbeitgeber oder Geschäftsführer alles zu beachten hat. Dies birgt nicht nur für den Inhaber eines Unternehmens, sondern auch das Mitglied eines zur Vertretung berechtigten Organs, so z.B. den Geschäftsführer, erhebliche rechtliche Risiken. Nicht jeder ist sich der Risiken, die von der persönlichen zivilrechtlichen Haftung bis hin zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit reichen, bewusst.

Es drohen nicht nur Freiheitsstrafen, selbst bei »bloßen Ordnungswidrigkeiten« reicht die Strafandrohung teilweise bis zu 500.000,00 EUR (!).

Besonders gefährdet sind Betriebe im Transportgewerbe, des Bauhaupt- und Baunebengewerbes oder Gastronomiebetriebe. Diese stehen unter besonderer Beobachtung der für die Überwachung zuständigen Behörden, also der Zollverwaltung. Besteht ein entsprechender Anfangsverdacht, so rückt der Zoll mit zahlreichen Mitarbeitern an und durchsucht Betriebe und / oder Privatwohnungen. Regelmäßig führen Anzeigen aus dem eigenen Umfeld oder von Mitbewerbern des Arbeitgebers zu Ermittlungen, u.a wegen des Verdachts auf Schwarzarbeit oder teilweisen Schwarzgeldzahlungen, auf sog. Lohnsplitting (Abrechnung eines Teils des Lohns über den tatsächlich nicht beschäftigten Partner oder ein sonstiges Familienmitglied des tatsächlich Beschäftigten). Oder Personen werden aus Unkenntnis oder nur aus Kostengründen als Selbständige beschäftigt, obwohl sie tatsächlich Arbeitnehmer sind.

Als Tatvorwurf stehen häufig Betrug (§ 263 StGB) oder das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) im Raum. Die Höhe der Sozialabgaben wird damit nämlich unzutreffend angegeben und nicht in der tatsächlich angefallenen Höhe abgeführt. Hinzu kommt, dass Sozialversicherungsbeiträge in der voraussichtlich anfallenden Höhe monatlich, spätestens am jeweils drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem das Arbeitseinkommen erzielt wird, fällig sind. Lediglich ein noch offener Restbetrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Pro Arbeitnehmer und Kalendermonat, in dem Beiträge schuldhaft nicht richtig angegeben und abgeführt werden, ist daher von einer selbstständigen Tat auszugehen. Beschäftigt man mehrere Arbeitnehmer über Jahre hinweg in dieser Art und Weise, drohen dem Arbeitgeber neben der zivilrechtlichen Nachforderung von hinterzogenen Sozialversicherungsbeiträgen zudem persönlich hohe Haft- und Geldstrafen. Nicht selten bedeutet diese finanzielle Belastung, auch wenn die Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, das wirtschaftliche Aus für den Arbeitgeber.

Um die teils erheblichen Strafandrohungen zu verdeutlichen, verweise ich beispielhaft als Auszug aus dem Pflichtenkreis für Arbeitgeber. (siehe folgend)

Pflichtenkreis für Arbeitgeber

auf folgende Vorschriften (alphabetisch):

§ 23 AEntG: Verstöße gegen die Vorschriften nach den §§ 8, 17 und 19 des Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), insbesondere also Verstöße gegen die Pflicht zur Gewährung tariflicher Leistungen oder die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Dokumentation stellen nach § 23 AEntG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen bis 500.000,00 EUR bedroht sind.

§§ 25, 26 ArbSchG: Verstöße gegen den Arbeitsschutz nach § 25 ArbSchG werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 25.000,00 EUR, Verstöße nach § 26 ArbSchG als Straftat Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.

§ 1 AÜG: Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen hierzu gemäß § 1 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) einer Erlaubnis. Liegt eine erforderliche Erlaubnis nicht vor, stellt dies nicht nur eine mit bis zu 500.000,00 EUR bedrohte Ordnungswidrigkeit dar. Der Verleiher ist dem Leiharbeitnehmer nach § 10 Abs. 2 AÜG zudem zum Schadensersatz verpflichtet. Auch für den Entleiher bestehen Risiken, da nach § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen gilt.

§§ 90, 92 BetrVG: Nach den §§ 90, 92 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat z.B. über die Personalplanung rechtzeitig zu unterrichten. In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben. Verstöße hiergegen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis 10.000,00 EUR geahndet werden.

§ 119 BetrVG: Mit Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr wird nach § 119 BetrVG bestraft, wer die Wahl eines Betriebsrates behindert oder die Arbeit des Betriebsrats behindert oder stört.

§ 1 Abs. 2 MiLoG: Seit dem 01.01.2015 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn. Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland sind nach § 20 MiLoG verpflichtet, diesen Mindestlohn für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer zu zahlen. Zudem ist der Arbeitgeber u.a. auch zur Duldung von Prüfungen, zur Dokumentation etc. verpflichtet. Verstöße Stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen bis zu 500.000,00 EUR geahndet werden können.

§ 266a StGB, § 28a SGB IV: Kommt der Arbeitgeber vorsätzlich der Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer nicht nach, stellt dies eine Straftat nach § 266a StGB dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen sogar mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bedroht ist. Vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen die Meldepflicht stellen immerhin noch eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 111 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB IV mit eine Bußgeld von bis zu 25.000,00 EUR bedroht ist.

§ 8 SchwarzArbG: Verstöße gegen die Vorschriften nach den §§ 60 SGB I, 8a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), der §§ 14 und 55 der Gewerbeordnung (GewO) oder § 1 der Handwerksordnung (HwO), sind nach den § 8 SchwarzArbG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis 300.000,00 EUR und nach § 9 SchwarzArbG als Straftat mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht sind.

Es handelt sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung.

Dass Ordnungswidrigkeiten nicht (immer) Bagatelldelikte oder Kavaliersdelikte darstellen, zeigt insbesondere § 30 OWiG sehr deutlich.

§ 30 OWiG: Bestimmte Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten leitender Unternehmensvertreter könnten bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldbuße bis 5 Millionen EUR, vorsätzlicher Begehung sogar mit einer Geldbuße bis zu 10 Millionen EUR sanktioniert werden.

Rechtsanwalt Christian Fuchsberger

Kempten (Allgäu)
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Rechtsanwalt und Fachanwalt

Christian Fuchsberger

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