Rechtsanwalt Christian Fuchsberger

Absolvent des Fachlehrgangs Familienrecht

Familienrecht

Familienrecht beginnt nicht erst mit Trennung, Scheidung und dem Verlangen nach Unterhalt, Familienrecht beginnt am Anfang einer ernsthaften Beziehung.

Viele Menschen scheuen sich davor, mit Ihrem (Ehe-)Partner einen Ehe- / Partnerschaftsvertrag abzuschließen, weil sie Angst haben, der Partner könnte denken, dass ein solcher Vertrag Ausdruck von fehlendem Vertrauen in die Beziehung darstellt.

Doch juristisch betrachtet ist die Ehe, also das Eheversprechen, das sich die Eheleute vor dem Standesbeamten geben, nichts anderes als ein Vertrag. Verzichten Sie auf eine Unfallversicherung mit dem Argument, dass Sie ein vorsichtiger Mensch sind und daher niemals in einen Unfall verwickelt sein werden? Sicher nicht.

Familienrecht - Rechtsanwalt Fuchsberger in Kempten

Familienrecht

Als Absolvent des Fachanwaltslehrgangs für Familienrecht, der zum Erwerb des Titels »Fachanwalt für Familienrecht« dient, stehe ich als Ansprechpartner zur Verfügung.

Vor Abschluss eines der wichtigsten Verträge, die man in seinem Leben schließt, sollte man daher zumindest wissen, welche Regelungen der Gesetzgeber für die Partnerschaft vorsieht. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, also das, was rechtlich per Gesetz gilt, wenn man keinen Ehevertrag schließt, geht beispielsweise von der klassischen Einverdiener-Ehe aus, in der der ein Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nachgeht und der andere Ehegatte sich um den Haushalt kümmert und die Kinder großzieht.

Ich berate Sie gern, ob diese gesetzliche Konstellation die Bedürfnisse Ihrer Partnerschaft angemessen berücksichtigt, ob dies mit vertraglichen Modifikationen der Fall ist oder ob ein anderes »Ehemodell« besser zu Ihnen passt.

Ist die Beziehung dann gescheitert, berate und vertrete ich Sie bei der erforderlichen »Entflechtung« der ehelichen oder außerehelichen Lebensgemeinschaft. Hierbei sind besonders folgende Bereiche zu nennen:

  • Ehescheidung
  • Versorgungsausgleich
  • Verteilung der Haushaltsgegenstände
  • Zugewinn
  • Unterhalt (Kindesunterhalt, Ehegatten oder Elternunterhalt)
  • Sorgerecht / Umgangsrecht
  • Gewaltschutzverfahren

Die Ehescheidung betrifft lediglich die rechtliche Auflösung der Ehe und damit den richterlichen Ausspruch, dass die Ehe geschieden ist. In der Regel wird in diesem Verfahren - soweit nicht von den Ehegatten in einem Ehevertrag ausgeschlossen - auch über den so genannten Versorgungsausgleich entschieden, also den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften.

Die Verteilung der Haushaltsgegenstände (bis 2009 nach der Hausratsverordnung als »Hausrat« bezeichnet) betrifft die Aufteilung aller Dinge, die die Ehegatten zur Bewältigung des täglichen Lebens genutzt haben und nicht ausschließlich einem Familienmitglied gehören und zugeordnet werden können.

Im Rahmen des Zugewinnverfahrens werden die während der Ehezeit erzielten Vermögenszuwächse der Ehegatten ermittelt und ggf. ausgeglichen.

Wird die Lebensgemeinschaft beendet, stellt sich die Frage nach der finanziellen Versorgung der Ehegatten und der ggf. vorhanden Kinder. Kann ein Ehegatte oder ein Kind seinen Lebensunterhalt nicht über eigene Einkünfte ausreichend sicherstellen, so kommen Unterhaltsansprüche in Betracht. Zu unterscheiden ist bei Ehegatten zwischen dem so genannten Trennungsunterhalt ab der tatsächlichen Trennung der Ehegatten und dem nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft der Ehescheidung. Sind Kinder vorhanden hat aber auch ein nichtverheirateter Elternteil, der das gemeinsame Kind betreut, grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt gegen den anderen Elternteil. Hauptanwendungsfall beim Verwandtenunterhalt ist der Kindesunterhalt. Regelmäßig erfüllen die Eltern diesen dadurch, dass die Kinder bei Ihnen wohnen und dort verpflegt und mit allen erforderlichen Dingen versorgt werden (Naturalunterhalt). Lebt ein Kind nach Trennung der Eltern nunmehr bei einem Elternteil, so ist der andere Elternteil barunterhaltspflichtig.

Nach Trennung der Eltern verbleibt es grundsätzlich beim gemeinsamen Sorgerecht, abweichende Regelungen sind aber selbstverständlich zum Wohle des Kindes möglich. Oft erfolgt aber eine ausdrückliche Regelung in Teilbereichen des Sorgerechts, z.B. für Aufenthaltsbestimmung oder Vermögensfürsorge etc. zwischen den Ehegatten und eine Regelung zur Ausübung des Umgangs für den nicht erziehenden Elternteil.

 

Strafrecht

Nachdem ich zusätzlich auch den Fachlehrgang Strafrecht absolviert habe, der dem Erwerb des Titels »Fachanwalt für Strafrecht« dient, vertrete ich nicht nur Opfer von Straftaten im Rahmen einer Nebenklage im Strafverfahren gegen den Täter, sondern auch im Rahmen von Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG).

»Gemeinsamer« Anwalt für Scheidung?

Die »einvernehmliche Scheidung« mit einem »gemeinsamen Anwalt« erledigen?

Viele Ehepaare gehen ohne Streit auseinander und wollen sich daher »einvernehmlich« scheiden lassen. Hierzu soll dann »ein gemeinsamer Anwalt« beauftragt werden. Faktisch ist dies möglich, auch wenn es rechtlich - zumindest so, wie sich die Eheleute das vorstellen - nicht zulässig ist. Denn rechtlich stellt sich dieser »Sachverhalt« wie folgt dar:

Anwaltszwang
Gemäß § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (sog. Anwaltszwang). Zu Ehesachen zählt gemäß § 121 Nr. 1 FamFG das Verfahren auf Scheidung der Ehe. Die Einreichung des Scheidungsantrags ist eine sog. Prozesshandlung, die wirksam nur durch einen Rechtsanwalt vorgenommen werden kann. Die (bloße) Zustimmung zur Scheidung ist hingegen gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG ausdrücklich vom Anwaltszwang ausgenommen, hierzu bedarf es also keines Rechtsanwalts.

Widerstreitende Interessen
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BORA ist es einem Rechtsanwalt untersagt, sog. widerstreitende Interessen zu vertreten. D.h., dass er für einen Mandanten nicht tätig werden darf, wenn er bereits eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sinne der §§ 45, 46 BRAO beruflich befasst war. Auch wenn sich die Eheleute einig sind und »ohne Streit« auseinandergehen wollen, sind sie dennoch Gegner im gerichtlichen Verfahren. Die gleichzeitige Vertretung des Antragstellers (also des einen Ehegatten) und des Antragsgegners (also des anderen Ehegatten) ist daher standesrechtlich nicht zulässig. Dies gilt auch bereits im Vorfeld, also für eine Beratung und / oder außergerichtliche Vertretung.

Lösungsmöglichkeit
Eine Scheidung ohne Anwalt ist nicht möglich, da die Einreichung des Scheidungsantrags als sog. Prozesshandlung wirksam nur durch einen Rechtsanwalt vorgenommen werden kann (s.o. Anwaltszwang). Der von einer Privatperson eingereichte Scheidungsantrag wäre unzulässig und würde kostenpflichtig (!) zurückgewiesen, ohne Scheidungsantrag eines der Ehegatten wird eine Ehe jedoch nicht geschieden. Zumindest einer der Ehegatten, nämlich der Antragsteller (also derjenige, der das Verfahren in Gang setzt), benötigt zwingend einen Rechtsanwalt.

Im Verfahren haben die Ehegatten verschieden Angaben zu machen, gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 FamFG sind die Ehegatten anzuhören. Die Anhörung umfasst in der Regel insbesondere die Einkommensverhältnisse, Zeitpunkt der Trennung und die Zerrüttung der Ehe, aber auch Fragen zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht, soweit gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind (§ 128 Abs. 2 FamFG). Im Vorfeld sind im Falle des gesetzlichen Güterstandes zudem Angaben zu den Versorgungsträgern zu machen, damit der Versorgungsausgleich durchgeführt werden kann. Bei all diesen Angaben handelt es sich jedoch »nur« um »Auskünfte zu tatsächlichen Verhältnissen« und gerade nicht um sog. Prozesshandlungen, weshalb es hierfür keines Rechtsanwalts bedarf. Die Zustimmung zum Scheidungsantrag ist ohnehin vom Anwaltszwang ausgenommen (s.o.).

Die Vertretung des Antragsgegners durch einen Rechtsanwalt fällt zwar auch unter den Anwaltszwang nach § 114 Abs. 1 FamFG, bleibt jedoch ohne Konsequenz, wenn der andere Ehegatte (also der Antragsgegner) nicht anwaltlich vertreten ist. Allerdings kann der nicht anwaltlich vertretene Antragsgegner keine eigenen Anträge stellen und insbesondere auch nicht auf Rechtsmittel verzichten. Folge der fehlenden Vertretung ist daher insbesondere, dass die Eheleute den Gerichtssaal nicht rechtskräftig geschieden verlassen. Der Scheidungsbeschluss muss den Beteiligten erst zugestellt werden und wird dann erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig.

Fazit
Das Mandat kommt auch bei der einvernehmlichen Scheidung nur mit einem der beiden Ehegatte zustande, der Anwalt reicht bei Gericht für den von ihm vertretenen Ehegatten den Scheidungsantrag ein. Allgemeine Erläuterungen zum Verfahrensablauf der einvernehmlichen Scheidung kann der Rechtsanwalt im Einverständnis seines Mandanten auch in Anwesenheit des anderen Ehegatten (also des Verfahrensgegners) machen, juristisch beraten und vertreten darf der Rechtsanwalt nur seinen Mandanten. Die Ehegatten können selbstverständlich auch untereinander vereinbaren, dass sie die Kosten für das Scheidungsverfahren, insbesondere die anfallenden Anwaltskosten, teilen wollen. So wird nicht nur der Ehegatte, der den Antrag einreicht, mit den Kosten für den Anwalt belastet. Es empfiehlt sich, eine solche Vereinbarung schriftlich abzuschließen.

Rechtsanwalt Christian Fuchsberger

Kempten (Allgäu)
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Rechtsanwalt und Fachanwalt

Christian Fuchsberger

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